Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAG Maschinen- und Anlagenbau Güntsche GmbH (kurz: MAG)

I. Allgemeines

Lieferungen, Leistungen und Angebote der MAG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Abweichende, widersprechende oder auch zusätzlich ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils gelten nicht und sind ausgeschlossen.

Vorstehendes gilt auch dann, wenn MAG in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils diesen nicht gesondert widerspricht, Lieferungen ausführt, Werke erstellt oder Dienste erbracht hat.

II. Angebot, Produktangaben und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die MAG die Kundenbestellungen oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert hat. Bestellungen oder Aufträge kann MAG innerhalb von vierzehn Tagen annehmen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Angaben der MAG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte, zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

MAG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem anderen Vertragsteil zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Ablichtungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der andere Vertragsteil darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der MAG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise für Arbeitsstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Überstunden und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der andere Vertragsteil zusätzlich die Kosten für Verpackung und Fracht, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle sowie Kosten des Geldverkehrs zu tragen.

Sämtliche Preise sind Nettopreise in EUR. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der am Tag der Rechnungslegung gültigen Höhe gesondert ausgewiesen. Die MAG hat das Recht, durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil, ihre Preise entsprechend zu bestimmen, sofern in einem Zeitraum von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (z.B. Preise der Vorlieferanten, Frachten, Löhne, Abgaben) eintreten. Diese werden dem Vertragspartner auf dessen Verlangen hin nachgewiesen. Der Rechnungsbetrag ist brutto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Der Rechnungsausgleich hat unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, zu erfolgen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder mit im Rechtsstreit entscheidungsreifen Gegenforderungen erfolgt.

IV. Leistungszeit und Lieferung

Lieferungen erfolgen ab Werk. Der Beginn der von der MAG angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Einzelfragen und das Vorliegen aller etwa erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Entscheidungen und Freigaben durch den anderen Vertragsteil voraus. Hierzu zählen insbesondere Angaben der zu verarbeitenden Profile, Profilzeichnungen sowie Angaben zur Einstellung der zu liefernden Maschine und Übersendung von Werkstücken, die zur Auftragserstellung notwendig sind. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 

Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der andere Vertragsteil eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des anderen Vertragsteils um den Zeitraum, den der andere Vertragsteil seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen der MAG gegenüber nicht nachkommt. Die Lieferverpflichtung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die MAG mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. 

Fälle höherer Gewalt entbinden die MAG von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die MAG wird den anderen Vertragsteil das Eintreten höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer so bald wie möglich anzeigen. Soweit dem anderen Vertragsteil die Lieferungsverzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Anhörung der MAG durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser durch die MAG noch nicht teilweise erfüllt ist. Schadenersatzansprüche des anderen Vertragsteils wegen Verzuges unterliegen den Beschränkungen der Ziffer XI.

V. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Nordhausen. Schuldet MAG auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

Transport und Versand erfolgen auf Gefahr und Kosten des anderen Vertragsteils. Die Gefahr geht auch bei Teillieferung auf den anderen Vertragsteil über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des anderen Vertragsteils abgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Transport durch Fahrzeuge der MAG erfolgt.

VI. Montageleistungen

Bei der Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die Aufwendungen für Montagelohn und Auslösung zu erstatten, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit mit entsprechenden Lohnzuschlägen. Reise- und Übernachtungskosten sowie Transportkosten für Gepäck- und Handwerkzeugsbeförderung sind vom anderen Vertragsteil zu vergüten. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung zu den am Tag der Bestellung gültigen Sätze gemäß unseren Abrechnungssätzen „Montage“. Diesen liegen die Bestimmungen der 5-Tage-Woche zugrunde. Den Monteuren steht eine wöchentliche Heimreise zu. 

Soweit wir Montageleistungen zu erbringen haben, ist der andere Vertragsteil verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Montagebeginn zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die MontagesteIle so herzurichten, dass die Montagearbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit Elektrizität unter Druckluft. 

MAG ist nicht verpflichtet, mit der Montage zu beginnen, solange der andere Vertragsteil nicht a) die durch MAG ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und b) der MAG schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Montagearbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt sind. Über etwaige Montagehinweise oder -schwierigkeiten hat der andere Vertragsteil die MAG unverzüglich zu informieren. Kommt der andere Vertragsteil seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist die MAG nach Ankündigung unangemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem anderen Vertragsteil obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Der andere Vertragsteil hat die der MAG durch eine von ihm zu vertretende fehlende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. 

Für die Dauer der Montage hat der andere Vertragspartner für eine sichere Unterbringung aller für die Montagearbeiten angelieferten Gegenstände zu sorgen.

VII. Abnahme

Leistungen der MAG hat der andere Vertragsteil förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls abzunehmen. Maschinenlieferungen können nach Vereinbarung abgenommen werden.

Lieferungen und Montageleistungen gelten jedoch als abgenommen

a) wenn der andere Vertragsteil einer Aufforderung der MAG zur Abnahme oder zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls innerhalb von 10 Tagen nachkommt, obwohl die Leistung der MAG abnahmereif ist und die MAG den anderen Vertragsteil darauf hingewiesen hat, dass das Unterlassen der Abnahme ohne weitere Erklärung die Wirkung der Abnahme entfaltet oder

b) wenn der montierte Gegenstand nach schriftlicher Freigabeerklärung durch die MAG ohne förmliche Abnahme durch den anderen Vertragsteil über einen Testzeitraum von zwei Wochen hinaus Ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird oder

c) wenn die Anlage oder Maschine auf Anforderung des Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Aufstellungsort versandt wird.

Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

VIII. Rügepflicht und Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche des anderen Vertragsteils setzen voraus, dass dieser die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB erfüllt hat, sofern es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. 

Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind brachenübliche oder für den anderen Vertragsteil zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Werden vorgeschriebene Betriebs- oder Wartungsanweisungen der MAG mangelhaft oder nicht durchgeführt liegt, sofern der andere Vertragsteil dies zu vertreten hat, kein Mangel vor. 

Bei berechtigter Mängelrüge leistet die MAG nach Ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nachbesserung). Die MAG ist zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Sonstiges binnen einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungshandlungen hat der andere Vertragsteil der MAG nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die MAG von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die MAG sofort zu verständigen ist, oder wenn die MAG mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der MAG den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 

Gewährleistungsansprüche gegen die MAG stehen nur dem unmittelbaren anderen Vertragsteil zu und sind nicht abtretbar. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die MAG verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auf den anderen Vertragsteil. Wird die gelieferte Anlage im Mehrschichtbetrieb genutzt, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht im Hinblick auf solche Schadenersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, der auf vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die MAG zurückzuführen ist; in solchen Fällen kommen die gesetzlich geregelten Verjährungsfristen zu diesen Ansprüchen zur Anwendung.

IX. Fertigung nach Anweisungen des Kunden, Eigentum an Konstruktionsunterlagen

Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Muster und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.

Der Kunde stellt uns in Fällen von Absatz 1 von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen die MAG wegen durch die Ware verursachte Schäden frei, es sei denn, dass die MAG den Schaden vorsätzlich oder grob vorsätzlich verursacht hat. Der andere Vertragsteil übernimmt in den Fällen von Absatz 1 der MAG gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten der MAG gegenüber, ist die MAG ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des anderen Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen mit schriftlicher Erklärung der MAG gegenüber zurückzieht. Der andere Vertragsteil hat der MAG gegenüber durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen und die MAG auf Verlangen freizustellen. Im Falle des Rücktritts sind die von der MAG bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 

Die für die Durchführung des Auftrags von der MAG gefertigten Formwerkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich Eigentum der MAG. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formwerkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

X. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum der MAG (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die MAG als Hersteller im Sinne vom § 950 BGB ohne die MAG zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den anderen Vertragsteil steht der MAG das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der MAG durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der andere Vertragsteil bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die MAG. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Der andere Vertragsteil ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der MAG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des anderen Vertragsteils. Stundet der andere Vertragsteil seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich die MAG das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der andere Vertragsteil zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. 

Forderungen des anderen Vertragsteils aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit einschließlich der Mehrwertsteuer an die MAG abgetreten. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Der andere Vertragsteil ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn er sicherstellt, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf die MAG übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom anderen Vertragsteil zusammen mit anderen, nicht von der MAG gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der von der MAG jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der andere Vertragsteil bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die MAG ab. 

Der andere Vertragsteil ist bis zum Widerruf der MAG zur Einziehung der an die MAG abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die MAG ist zum Widerruf berechtigt, wenn der andere Vertragsteil seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der MAG nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der MAG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs rechtes vor, hat der andere Vertragsteil auf Verlangen der MAG dieser unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und der MAG die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die MAG ist auch zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. 

Die MAG kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der andere Vertragsteil innerhalb einer von der MAG gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und die MAG deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der andere Vertragsteil die Zahlung ernsthaft verweigert. Unabhängig hiervon kann die MAG die Herausgabe der Ware verlangen, wenn gegen den Kunden ein Schadenersatzanspruch aus § 281 BGB besteht oder der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt oder ähnlichen vertragswidrigen Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Waren.

XI. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der MAG auf Schadenersatz für schuldhafte Handlungen oder Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung oder Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB sowie von Beratungspflichten, unerlaubter Handlungen, Produkthaftpflicht (ausgenommen keine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz) ist nach folgenden Maßgaben eingeschränkt. Die MAG haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer dem Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen. 

Im Falle der Haftung, ausgenommen grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verschulden, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Haftet die MAG für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf einen Betrag von 3 Mio. € je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflchtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadenersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls unberührt. Die Haftungsbeschränkungen entfallen auch bei Ansprüchen aus Garantiezusagen, soweit diese dem Kunden verschuldensunabhängige Ansprüche gewähren.

XII. Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahlklausel

Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag entstehende Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der MAG. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MAG und dem anderen Vertragsteil gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, und die Vorschriften zum internationalen Privatrecht finden keine Anwendung.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn der zugrunde liegende Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Die Parteien sind verpflichtet, anstatt der betroffenen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu beschließen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Vertragsschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

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